Suche

Erweiterte Literatursuche

Ariadne Pfad:

Inhalt

Autorenvertrag

Autorenvertrag als PDF-Datei downloaden.

 

 

Autor*innenvertrag

 

 

DIPF | Leibniz-Institut für Bildungsforschung und Bildungsinformation,

vertreten durch den geschäftsführenden Direktor,
Herrn Prof. Dr. Kai Maaz,

Rostocker Straße 6,

60323 Frankfurt am Main

 

- im Folgenden: DIPF -

 

 

 

Präambel

 

(1)    Das DIPF als Einrichtung für Bildungsforschung und Bildungsinformation unterstützt die Forderung nach einem freien und umfassenden Zugang zu qualitätsgeprüften Ergebnissen öffentlich finanzierter Forschung nach dem Prinzip des Open Access, wie es die Berliner Erklärung postuliert, und folgt damit einem Grundprinzip, das die Leibniz-Gemeinschaft durch die Unterzeichnung der Open Access-Erklärung offiziell zum Ausdruck gebracht hat. Durch die Einrichtung eines fachlichen Dokumentenservers (Repositorium) schafft das DIPF die organisatorischen Rahmenbedingungen und die technische Infrastruktur zur Bereitstellung von wissenschaftlichen Publikationen aus dem Bereich der Erziehungswissenschaft und Bildungsforschung nach den Prinzipien des Open Access sowie zu deren dauerhafter Verfügbarkeit durch Maßnahmen der Langzeitarchivierung. Dies gilt sowohl für Open Access-Primärveröffentlichungen als auch für zeitgleich oder mit zeitlicher Verzögerung bereitgestellte Parallelveröffentlichungen sowie für Zweitveröffentlichungen gemäß § 38 Abs. 4 UrhG.

 

 

§ 1 Vertragsgegenstand, Geltung und Zustandekommen des Vertrags

 

(1)    Gegenstand des Vertrags ist das gemäß Absatz 5 angemeldete Werk.

         - im Folgenden: Werk.

 

(2)    Das DIPF speichert das Werk auf einem Rechner innerhalb der Serverstruktur des DIPF als elektronische Publikation und ermöglicht den kostenlosen Zugriff auf diese via Internet.

 

(3)    Als Autor*in im Sinne dieses Vertrags gelten sowohl der/die Verfasser*in des Werks gemäß
§ 1 als auch diejenige Person, die für dieses Werk als reiner Datenlieferant fungiert.

 

(4)    Der/Die Autor*in versichert, dass das Werk sowie die in diesem enthaltenen fremden Text- und/oder Bildvorlagen Rechte Dritter, insbesondere deren Urheber- und/oder Persönlichkeitsrechte, nicht verletzen und dass er/sie befugt ist, über die zur Durchführung des vorliegenden Vertrags erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte frei zu verfügen. Im Fall einer Zweitveröffentlichung gemäß § 38 Abs. 4 UrhG wird das Werk in der akzeptierten Manuskriptversion veröffentlicht. Für Werke mehrerer Autor*innen gelten die vorstehenden Zusicherungen der Autorin/des Autors entsprechend.

 

(5)    Dieser Autor*innenvertrag bildet die ausschließliche vertragliche Grundlage zwischen dem DIPF und dem Autor / der Autorin.

 

(6)    Der/die Autor*in meldet das Werk online beim DIPF an, das DIPF bestätigt die Anmeldung per E-Mail gegenüber dem/der Autor*in und fügt diesen Autor*innenvertrag bei. Der Vertrag kommt mittels Rückbestätigung dieser E-Mail durch den/die Autor*in zustande.

 

§ 2 Rechtseinräumung

 

(1)    Der/Die Autor*in räumt dem DIPF an dem vertragsgegenständlichen Werk nebst den von dem/der Autor*in gelieferten Beschreibungsdaten das räumlich und zeitlich unbegrenzte einfache, im Rahmen der Regelung des § 2 Abs. 1 c) und d) übertragbare Nutzungsrecht zu den in Absatz 1 der Präambel genannten Zwecken ein. Hierzu gehört insbesondere das Recht, das Werk

 

a)  alleine oder als Bestandteil von Sammelwerken und/oder Datenbanken auf digitalen Datenträgern sowie auf DIPF-internen Rechnern zu vervielfältigen, zu speichern und öffentlich zugänglich zu machen;

 

b)  in andere Datenformate zu konvertieren, wenn der Vertragszweck und/oder die technische Entwicklung dies erfordern; dies gilt auch, wenn dadurch das Layout des Werks verändert werden muss; die inhaltliche Integrität wird das DIPF im Rahmen der Regelungen des § 4 Absatz 2 und Absatz 3 erhalten;

        

c)   zu informationswissenschaftlicher Forschung zu nutzen und zu diesem Zweck auch an Dritte herauszugeben sowie für Text- und Dataminingaktivitäten zu verwenden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Volltextindizierung;

 

d)  zu den vertragsgegenständlichen Zwecken an die Deutsche Nationalbibliothek zum Zwecke der Langzeitarchivierung zu übertragen;

 

e)  zu Hostingzwecken auch an die Bibliothek für Bildungsgeschichtliche Forschung (Berlin) weiterzugeben;

 

f)   auf Anforderung von Nutzer*innen vollständig in gedruckter Form oder als PDF-Download für den ausschließlich eigenen, nicht-kommerziellen Gebrauch zu überlassen.

 

(2)      Die Rechtseinräumung nach Absatz 1 erfolgt vergütungsfrei.

 

(3)      Die Rechtseinräumung bezieht sich auf alle bekannten Nutzungsarten sowie auf alle noch nicht bekannten Nutzungsarten. Der/Die Autor*in hat ein dreimonatiges Widerrufsrecht nach Absendung der Mitteilung des DIPF über die Aufnahme einer neuen Nutzungsart.

 

§ 3 Leistungen des Autors / der Autorin

 

(1)    Der/Die Autor*in übergibt dem DIPF das Werk vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Absprachen in einem hard- und softwareunabhängigen Format (z.B. PDF).

 

(2)    Ungeachtet des nach Absatz 1 vereinbarten Formats stellt der/die Autor*in sicher, dass das vertragsgegenständliche Werk frei von technischen Schutzmaßnahmen übergeben wird.

 

(3)    Im Fall einer Zweitveröffentlichung nennt der/die Autor*in dem DIPF die Quelle und das Datum der Erstveröffentlichung, sofern dies aus der Vorlage nicht hervorgeht.

 

§ 4 Leistungen des DIPF

 

(1)    Das DIPF stellt im Rahmen seiner Nutzungsbedingungen das vertragsgegenständliche Werk auf dem Pedocs-Webserver öffentlich bereit. Diese Bereitstellung erfolgt grundsätzlich rund um die Uhr. Ausgenommen sind Wartungszeiten, die das DIPF rechtzeitig in geeigneter Weise ankündigt.

 

(2)    Das DIPF sorgt für die technische Umsetzung, die für eine öffentliche Bereitstellung nach Absatz 1 erforderlich ist. Das DIPF sorgt ferner für Recherchierbarkeit des Werkes. Zu diesem Zweck nimmt das DIPF die bibliographische und inhaltliche Erschließung (Indexierung) mittels geeigneter Verfahren vor. Zusätzlich wird jedes Dokument mit einem dokumentarischen Deckblatt versehen. Dieses enthält u.a. die wesentlichen bibliographischen Daten, ggf. Angaben zum Datum und der Quelle der Erstpublikation sowie urheberrechtliche Nutzungshinweise.

 

(3)    Werke, die dem DIPF abweichend von der grundsätzlichen Regelung des § 3 Absatz 1 in Printform vorliegen, digitalisiert das DIPF durch Einsatz von Scanning- und OCR-Software. Der/die Autor*in wird darauf hingewiesen, dass die Ergebnisse dieser Verfahren in Relation zur Qualität der Printvorlagen fehlerbehaftet sein können.

 

(4)    Das DIPF sichert die Werkbereitstellung nach Absatz 1 durch die hausüblichen Backupverfahren.

 

(5)    Das DIPF ist berechtigt, zur Erfüllung vorstehender Leistungen Dritte zu beauftragen oder diese Leistungen ganz oder teilweise durch eine Übertragung nach § 2 Absatz 1c) zu erfüllen.

 

(6)    Das DIPF meldet das Werk beim Zählsystem METIS der VG-Wort an. Bei Erreichen des von der VG-Wort jährlich festgelegten Schwellenwerts für Zugriffszahlen hat der/die Autor*in Anspruch auf Ausschüttung einer Tantieme. Tritt dieser Fall ein, wird der/die Autor*in umgehend von pedocs informiert und kann diesen Tantiemenanspruch bei der VG-Wort geltend machen. Anspruch auf eine Tantiemenausschüttung haben Urheber*innen nur, wenn es sich bei ihnen um natürliche Personen handelt. Juristische Personen als Urheber*innen sind von der Ausschüttung ausgenommen.

 

§ 5 Prüfungsvorbehalte

 

(1)    Das DIPF behält sich vor, das vertragsgegenständliche Werk entsprechend seinen Leitlinien einer fachlichen Prüfung zu unterziehen.

 

(2)    Kommt das DIPF nach einer Prüfung gemäß Absatz 1 zu der Überzeugung, das Werk entspreche nicht den fachlichen Anforderungen, so behält es sich vor, die Veröffentlichung nach § 4 Absatz 1 abzulehnen. Die Ablehnung teilt das DIPF dem/der Autor*in schriftlich mit und erklärt insoweit den Rücktritt von diesem Vertrag.

 

(3)    In den Fällen des Absatzes 2 wird das DIPF in digitaler Form übergebene Werke löschen und in Printform übergebene Werke an den/die Autor*in zurücksenden.

 

§ 6  Pflichtablieferung

 

(1)    Das DIPF übernimmt die Pflichtablieferung des Werks an die Deutsche Nationalbibliothek.

 

(2)    Ist ein Werk, gleich in welcher Form, bereits publiziert worden, so lässt dessen erneute Publikation zu den Zwecken dieses Vertrages die Ablieferungspflichten des Autors oder der Autorin, des Verlags oder des in die Erstpublikation eingebundenen Serverbetreibers unberührt.

 

§ 7  Ansprüche Dritter

 

(1)    Machen Dritte Ansprüche aufgrund eigener Rechte an dem vertragsgegenständlichen Werk gegen eine der Vertragsparteien geltend, so informieren sich die Parteien hierüber unverzüglich.

 

(2)    Der/die Autor*in stellt dem DIPF in Fällen des Absatzes 1 alle zur Rechtsverfolgung nötigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung, wenn das DIPF von Dritten direkt in Anspruch genommen wird.

 

(3)    Das DIPF ist in Fällen der Absätze 1 und 2 berechtigt, die Bereitstellung des Werks nach § 4 Absatz 1 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung zugunsten des Autors oder der Autorin und/oder des DIPF zu sperren. Ergeht eine für den/die Autor*in und/oder das DIPF negative Entscheidung, bleibt das Werk dauerhaft von der Bereitstellung ausgeschlossen.

 

(4)     Das DIPF kommt nicht für Kosten auf, die aus Ansprüchen Dritter an den/die Autor*in entstehen. Der/Die Autor*in stellt das DIPF von diesbezüglichen Kosten, insbesondere notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung, frei. Dies gilt ungeachtet des im Einzelnen für diese Ansprüche geltend gemachten Rechtsgrunds, insbesondere aber für urheber-, datenschutz-, marken- oder persönlichkeitsrechtliche Ansprüche Dritter.

 

§ 8  Gewährleistung und Haftung

 

(1)    Das DIPF steht für die Bereitstellung des Werkes nach den Maßgaben des § 4 dieses Vertrags ein. In den Fällen des § 4 Absatz 3 hat das DIPF Mängel von Digitalisaten nur insoweit zu vertreten, als ein Auswahlverschulden hinsichtlich der eingesetzten Software vorliegt; eine Gewähr für Fehlerfreiheit kann vom DIPF  nicht übernommen werden, da die Ergebnisse unter anderem von der Qualität der Printvorlagen abhängen.

 

(2)    Für Störungen der Bereitstellung und Datenübertragungsfehler, die ihre Ursache in der von Dritten überlassenen Telekommunikationsinfrastruktur haben, übernimmt das DIPF keine Verantwortung.

 

(3)    Die Parteien haften einander bei leichter Fahrlässigkeit nicht, außer soweit sie eine wesentliche Vertragspflicht (Beispiele: die Pflichten des Autors/der Autorin nach § 3 Absatz 1 oder § 1 Absatz 3, die Pflichten des DIPF nach § 4 Absatz 1) verletzt haben. Diese Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.

 

(4)    Die Haftungsbegrenzung nach Absatz 3 gilt nicht in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit und bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die die Parteien, ihre gesetzlichen Vertreter*innen oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.

 

§ 9  Datenschutz

 

Der/Die Autor*in wird darauf hingewiesen, dass das DIPF personenbezogene Daten in dem Umfang speichert und verarbeitet, als dies im Rahmen des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte erfolgt darüber hinaus nur, soweit dies im Rahmen des § 2 Absatz 1 c) erforderlich ist, soweit hierzu eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder der Autor*in hierzu seine Einwilligung erklärt hat.

 

 

§ 10 Schriftform

 

(1)    Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung dieses Vertrags sowie des Schriftformerfordernisses bedürfen der Schriftform.

 

(2)    Alle Anzeigen und Erklärungen, die in diesem Vertrag erwähnt sind oder in ihm ihre Grundlage finden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieser wird durch Telefax oder E-Mail genügt.

 

§ 11 Schlussbestimmung

 

Sollten einzelne Regelungen dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt.

Inhalt auf sozialen Plattformen teilen