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Jugendverfassung und Jugendrecht. Zur rechtlichen Begründung einer Lebensphase Jugend
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SourceDiskurs 7 (1997) 2, S. 18-25 ZDB
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License of the document In copyright
Keywords (German)
sub-discipline
Document typeArticle (journal)
ISSN0937-9614; 09379614
LanguageGerman
Year of creation
review statusPeer-Reviewed
Abstract (German):Obwohl es in der Geschichte Deutschlands durchaus (politische) Ansätze zu einer "grundlegenden Ordnung des gesellschaftlichen Teilbereiches Jugend" gab, sind entsprechende Vorstellungen in der Verfassung der Bundesrepublik nicht aufgegriffen worden. Die derzeitige rechtliche Diskussion zur Grundrechtsmündigkeit widmet sich der Frage nach der selbstständigen Ausübung bestehender Grundrechte durch Kinder und Jugendliche, nicht jedoch der Frage, ob das Grundgesetz eine grundlegende Ordnung auch für den Jugendbereich geschaffen hat, die die Bezeichnung "Jugendverfassung" rechtfertigen würde. In dem Artikel wird dargestellt, dass dies nicht der Fall ist. Es lässt sich auch keine Notwendigkeit erkennen, eine solche Jugendverfassung zu entwickeln, denn für junge Menschen gilt grundsätzlich dieselbe Verfassung wie für Erwachsene. Jugend ist jedoch als besondere Lebensphase zu bestimmen, da - unter dem Aspekt von Differenz und Homogenität - sich die Welt der Jugendlichen von der Welt der Erwachsenen unterscheidet und Kinder und Jugendliche in spezifischer Weise mit den Mitgliedern ihrer eigenen Generation verbunden sind. Anhand der jugendbezogenen Konkretisierung des Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und des Gemeinschaftsrechts wird aufgezeigt, wie eine Jugendverfassung aussehen müsste, nach der sich Jugendrecht als Recht einer Lebensphase juristisch begründen ließe. (DIPF/Orig.)
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Date of publication11.06.2015
CitationRichter, Ingo: Jugendverfassung und Jugendrecht. Zur rechtlichen Begründung einer Lebensphase Jugend - In: Diskurs 7 (1997) 2, S. 18-25 - URN: urn:nbn:de:0111-pedocs-66134 - DOI: 10.25656/01:6613
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