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Kooperationspartner-Vertrag (Muster)

Kooperationspartner-Vertrag als pdf zum Download.

Vereinbarung über die Nutzung elektronischer oder aus Printvorlagen hergestellter digitalisierter Daten aus Publikationen

Zwischen dem

DIPF | Leibniz-Institut für Bildungsforschung und Bildungsinformation,
Rostocker Straße 6, 60323 Frankfurt am Main,

vertreten durch den geschäftsführenden Direktor Prof. Dr. Kai Maaz

im Folgenden – DIPF –

und dem

XY Datenlieferanten

vertreten durch den Geschäftsführer XY

im Folgenden – XY Datenlieferant –

wird folgende Vereinbarung geschlossen.

Präambel

Das DIPF beabsichtigt im öffentlichen Auftrag, einen möglichst umfassenden Bestand an pädagogischer Fachliteratur in elektronischer Form öffentlich verfügbar zu machen sowie informationswissenschaftliche Forschung anhand erziehungswissenschaftlicher Fachliteratur zu ermöglichen. Dies geschieht durch die Literaturdatenbank FIS Bildung als Recherchemedium und die Volltextdatenbank pedocs; beide Instrumente sind dem XY Datenlieferanten in Funktion und Verbreitung bekannt. Dabei berücksichtigt das DIPF das Interesse der Nutzer und die Interessen der Rechteinhaber (Autoren, Herausgeber, Verlag) gleichermaßen. Daneben fungiert das DIPF im Rahmen einer Kooperation mit der Deutschen Nationalbibliothek als fachspezifischer Partner für die Akquise, die Administration und das Monitoring für die Langzeitarchivierung relevanter elektronischer Objekte.

Der XY Datenlieferant unterstützt das DIPF bei seinem Vorhaben durch die Bereitstellung von elektronischen Daten oder von Printpublikationen, die vom DIPF selbst oder im Auftrag des DIPF digitalisiert werden, im Vertrauen auf die rechtmäßige und vereinbarungsgemäße Nutzung dieser Daten.

§ 1 Gegenstand der Vereinbarung

Gegenstand der Vereinbarung sind vom XY Datenlieferant ausgewählte Publikationen des XY Datenlieferanten; vgl. dazu den Schrift- und Mailwechsel zwischen XY Datenlieferant und DIPF. Als Publikationen gelten für diese Vereinbarung Sammelwerke, Monographien und Zeitschriften. Diese Publikationen werden vollständig oder in Form ausgewählter Einzelbeiträge dem DIPF als Printpublikation oder als elektronische Daten vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarungen im PDF-Format übergeben. Sofern vom Datenlieferanten mitgeliefert, werden im Fall ausgewählter Einzelbeiträge Titel und Inhaltsverzeichnis des Gesamtwerkes dem Beitrag vorangestellt. Allen Publikationen wird zu dokumentarischen Zwecken ein einheitliches Deckblatt vorangestellt. Dieses Deckblatt enthält wesentliche bibliographische Daten sowie den Verweis auf den XY Datenlieferanten einschließlich Logo des XY Datenlieferanten.

§ 2 Verwendung der Daten, Digitalisierung von Printvorlagen

(1) Das DIPF wird die ihm vom XY Datenlieferanten überlassenen Daten und Printausgaben ausschließlich für die Zwecke von pedocs verwenden. Der XY Datenlieferant gestattet dem DIPF, die überlassenen Daten bzw. die vom DIPF oder dessen Auftragnehmern erstellten Digitalisate für auf der Grundlage von Volltexten zu erbringende informationswissenschaftliche Forschung sowie für text- und Dataminingaktivitäten zu verwenden und dazu auch an Dritte herauszugeben. Der XY Datenlieferant gestattet dem DIPF, die überlassenen Daten bzw. die vom DIPF oder dessen Auftragnehmern erstellten Digitalisate an die Deutsche Nationalbibliothek zum Zwecke der Langzeitarchivierung zu übertragen, was eine Konvertierung in andere Datenformate und ein verändertes Layout zur Folge haben kann. Die inhaltliche Integrität der vom XY Datenlieferanten elektronisch gelieferten Daten bleibt in jedem Fall erhalten. Ablieferungspflichten, die der XY Datenlieferant gegenüber der DNB zu erfüllen hat, bleiben durch die Übertragung nach Satz 3 unberührt.

2) Im Fall der Digitalisierung von Printvorlagen durch das DIPF oder durch Auftragnehmer des DIPF unter Einsatz von Scanning- und OCR-Software wird der XY Datenlieferant darauf hingewiesen, dass das DIPF keine Gewähr für die Fehlerfreiheit der OCR-erkannten Texte übernehmen kann, da diese unter anderem von der Qualität der Printvorlagen abhängig ist. Das ursprüngliche Erscheinungsbild in Form der erzeugten Bilddatei bleibt gewahrt. Das DIPF verpflichtet sich zum Einsatz von Scanning- und OCR-Software nach dem jeweiligen Stand der Technik.

(3) Das DIPF wird die Nutzer seiner Datenbank in geeigneter Weise auf die Vorschriften des Urheberrechts hinweisen und auf deren Einhaltung dringen.

(4) Das DIPF stellt dem XY Datenlieferanten monatlich eine Auswertung über die Downloads der bereitgestellten Beiträge zur Verfügung.

(5) Seitens des DIPF besteht keine Verpflichtung zur Aufnahme der Publikationen in pedocs.

§ 3 Datenübergabe

Der XY Datenlieferant stellt dem DIPF elektronische Daten der vereinbarten Publikationen, falls möglich einschließlich der entsprechenden elektronischen Metadaten, zur Verfügung. Im gegebenen Fall übergibt der XY Datenlieferant die Metadaten in einem zuvor mit dem DIPF abgestimmten Format. Die Übertragung der Publikationsdaten und der Metadaten soll in der Regel online nach dem jeweiligen Stand der Technik mit geringst möglichem Aufwand für beide Partner erfolgen. Die Parteien stimmen sich über die einzusetzende Technik jeweils rechtzeitig ab.

§ 4 Vergütung des Aufwands

Beide Parteien tragen den Aufwand für die Bereitstellung der Daten bzw. die Aufbereitung der Daten und Einstellung in die Datenbanken jeweils selbst. Eine Vergütung des Aufwands ist nicht vorgesehen.

§ 5 Rechte

Das DIPF erwirbt keinerlei Rechte an den Publikationen oder Daten außer zu der in der Präambel und § 2 genannten Verwendung.

§ 6 Einschränkung der Verwendung von Daten

Der XY Datenlieferant kann vom DIPF verlangen, unverzüglich Daten einzelner Publikationen zu sperren, wenn sich der betroffene Autor nach § 42 UrhG auf sein Recht zum Rückruf wegen gewandelter Überzeugung oder auf sein Persönlichkeitsrecht bzw. verletzte Rechte Dritter beruft oder die Rechte des XY Datenlieferanten in anderer Weise eingeschränkt werden oder entfallen.

§ 7 Beendigung der Datenübergabe und Kündigung der Vereinbarung

(1) Beide Parteien können die Vereinbarung ohne Angaben von Gründen mit drei Monaten Frist zum Monatsende kündigen. Davon bleiben die Verwendung der bis dahin gelieferten Daten und die damit verbundenen Pflichten des DIPF unberührt.

(2) Beide Parteien können die Vereinbarung aus wichtigem Grund fristlos kündigen, insbesondere bei Verstößen gegen die Bestimmungen des § 2. Eine Geltendmachung von Schadenersatz bleibt vorbehalten.

§ 8 Sonstige Bestimmungen

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Falle einer sich aus diesem Vertrag ergebenden oder sich darauf beziehenden Streitigkeit vor Klageerhebung bei einem ordentlichen Gericht eine Schlichtung nach den Bestimmungen der Mediationsstelle der zuständigen Industrie- und Handelskammer zur Beilegung kaufmännischer Streitigkeiten durchzuführen. Dies gilt ungeachtet der Rechtsform des DIPF.

(2) Mündliche Nebenabreden zu dieser Vereinbarung bestehen nicht. Ergänzungen oder Vertragsänderungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart und von beiden Vertragspartnern unterzeichnet sind. Dieses Formerfordernis kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden.

(3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen hiervon unberührt. Die Vertragspartner werden sich in einem solchen Fall bemühen, die unwirksame Bestimmung durch eine andere Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung in gesetzlich zulässiger Weise  am nächsten kommt. Vertragslücken sind im Wege ergänzender Vertragsauslegung so auszufüllen, wie dies redliche Vertragspartner bei Vertragsabschluss vereinbart hätten, sofern ihnen die Regelungsbedürftigkeit der betreffenden Punkte bekannt gewesen wäre.

(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsregelungen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

(5) Diese Vereinbarung wird zweifach ausgefertigt. Jeder Vertragsteil hat ein unterzeichnetes Exemplar erhalten.

 

Frankfurt am Main, den ____________________________

XY, den _________________________________

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__________________________________________________________

DIPF

XY Datenlieferant

 

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