Kooperationspartner-Vertrag (Muster)
Vereinbarung
über die Nutzung elektronischer oder aus Printvorlagen hergestellter dig
Zwischen
dem
DIPF
| Leibniz-Institut für Bildungsforschung und Bildungsinformation,
Rostocker Straße 6, 60323 Frankfurt am Main,
vertreten
durch den geschäftsführenden Direktor Prof. Dr. Kai Maaz
im
Folgenden – DIPF –
und
dem
XY
Datenlieferanten
vertreten
durch den Geschäftsführer XY
im
Folgenden – XY Datenlieferant –
wird
folgende Vereinbarung geschlossen.
Präambel
Das DIPF beabsichtigt im
öffentlichen Auftrag, einen möglichst umfassenden Bestand an pädagogischer
Fachliteratur in elektronischer Form öffentlich verfügbar zu machen sowie
informationswissenschaftliche Forschung anhand erziehungswissenschaftlicher
Fachliteratur zu ermöglichen. Dies geschieht durch die Literaturdatenbank FIS
Bildung als Recherchemedium und die Volltextdatenbank pedocs; beide Instrumente sind dem XY Datenlieferanten in
Funktion und Verbreitung bekannt. Dabei berücksichtigt das DIPF das Interesse
der Nutzer und die Interessen der Rechteinhaber (Autoren, Herausgeber, Verlag)
gleichermaßen. Daneben fungiert das DIPF im Rahmen einer Kooperation m
Der XY Datenlieferant
unterstützt das DIPF bei seinem Vorhaben durch die Bere
§ 1 Gegenstand der Vereinbarung
Gegenstand der Vereinbarung
sind vom XY Datenlieferant ausgewählte Publikationen des XY Datenlieferanten;
vgl. dazu den Schrift- und Mailwechsel zwischen XY Datenlieferant und DIPF. Als
Publikationen gelten für diese Vereinbarung Sammelwerke, Monographien und Ze
§ 2 Verwendung der Daten, Dig
(1) Das DIPF wird die ihm vom XY Datenlieferanten
überlassenen Daten und Printausgaben ausschließlich für die Zwecke von pedocs verwenden. Der XY Datenlieferant
gestattet dem DIPF, die überlassenen Daten bzw. die vom DIPF oder dessen
Auftragnehmern erstellten Digitalisate für auf der Grundlage von Volltexten zu
erbringende informationswissenschaftliche Forschung sowie für text- und
Dataminingaktivitäten zu verwenden und dazu auch an Dritte herauszugeben. Der
XY Datenlieferant gestattet dem DIPF, die überlassenen Daten bzw. die vom DIPF oder
dessen Auftragnehmern erstellten Digitalisate an die Deutsche
Nationalbibliothek zum Zwecke der Langzeitarchivierung zu übertragen, was eine
Konvertierung in andere Datenformate und ein verändertes Layout zur Folge haben
kann. Die inhaltliche Integrität der vom XY Datenlieferanten elektronisch
gelieferten Daten bleibt in jedem Fall erhalten. Ablieferungspflichten, die der
XY Datenlieferant gegenüber der DNB zu erfüllen hat, bleiben durch die
Übertragung nach Satz 3 unberührt.
2) Im Fall der Dig
(3) Das DIPF wird die Nutzer
seiner Datenbank in geeigneter Weise auf die Vorschriften des Urheberrechts
hinweisen und auf deren Einhaltung dringen.
(4) Das DIPF stellt dem XY Datenlieferanten
monatlich eine Auswertung über die Downloads der bereitgestellten Beiträge zur
Verfügung.
(5) Se
§ 3 Datenübergabe
Der XY Datenlieferant stellt
dem DIPF elektronische Daten der vereinbarten Publikationen, falls möglich einschließlich
der entsprechenden elektronischen Metadaten, zur Verfügung. Im gegebenen Fall übergibt
der XY Datenlieferant die Metadaten in einem zuvor m
§ 4 Vergütung des Aufwands
Beide Parteien tragen den
Aufwand für die Bere
§ 5 Rechte
Das DIPF erwirbt keinerlei
Rechte an den Publikationen oder Daten außer zu der in der Präambel und § 2
genannten Verwendung.
§ 6 Einschränkung der Verwendung von
Daten
Der XY Datenlieferant kann
vom DIPF verlangen, unverzüglich Daten einzelner Publikationen zu sperren, wenn
sich der betroffene Autor nach § 42 UrhG auf sein Recht zum Rückruf wegen
gewandelter Überzeugung oder auf sein Persönlichke
§ 7 Beendigung der Datenübergabe und
Kündigung der Vereinbarung
(1) Beide Parteien können
die Vereinbarung ohne Angaben von Gründen m
(2) Beide Parteien können
die Vereinbarung aus wichtigem Grund fristlos kündigen, insbesondere bei
Verstößen gegen die Bestimmungen des § 2. Eine Geltendmachung von Schadenersatz
bleibt vorbehalten.
§ 8 Sonstige Bestimmungen
(1) Die Vertragsparteien
verpflichten sich, im Falle einer sich aus diesem Vertrag ergebenden oder sich
darauf beziehenden Stre
(2) Mündliche Nebenabreden
zu dieser Vereinbarung bestehen nicht. Ergänzungen oder Vertragsänderungen sind
nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart und von beiden Vertragspartnern
unterzeichnet sind. Dieses Formerfordernis kann nur durch eine schriftliche
Vereinbarung aufgehoben werden.
(3) Sollte eine Bestimmung
dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit des
Vertrages im Übrigen hiervon unberührt. Die Vertragspartner werden sich in
einem solchen Fall bemühen, die unwirksame Bestimmung durch eine andere
Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung in gesetzlich zulässiger
Weise am nächsten kommt. Vertragslücken
sind im Wege ergänzender Vertragsauslegung so auszufüllen, wie dies redliche
Vertragspartner bei Vertragsabschluss vereinbart hätten, sofern ihnen die
Regelungsbedürftigkeit der betreffenden Punkte bekannt gewesen wäre.
(4) Es gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsregelungen des
internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
(5) Diese Vereinbarung wird
zweifach ausgefertigt. Jeder Vertragsteil hat ein unterzeichnetes Exemplar
erhalten.
Frankfurt
am Main, den ____________________________ |
XY,
den _________________________________ |
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DIPF |
XY Datenlieferant |