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Titel
Welche Folgerungen ergeben sich aus der rechtlichen Stellung von Pflichtschulen für eine Strukturreform der Sekundarstufe 1
Autor
OriginalveröffentlichungForum E 45 (1992) 11-12, S. 21-23 ZDB
Dokument  (127 KB) (formal überarbeitete Version)
Lizenz des Dokumentes Deutsches Urheberrecht
Schlagwörter (Deutsch)
Teildisziplin
DokumentartAufsatz (Zeitschrift)
ISSN0342-3077; 03423077
SpracheDeutsch
Erscheinungsjahr
Begutachtungsstatus(Verlags-)Lektorat
Abstract (Deutsch):Der Autor spricht über ein Konzept für eine zweigliedrige Struktur der Sekundarstufe I, das Anfang 1992 vom Verband Bildung und Erziehung entwickelt wurde. Während er zunächst einen Überblick über die rechtliche Stellung der Pflichtschule gibt und sie erstens im Zusammenhang mit der Schulpflicht, zweitens im Zusammenhang mit der Regelung von Schulbezirken und drittens als institutionelle Garantie interpretiert, resümiert er schließlich, dass „sich aus der rechtlichen Stellung der Pflichtschule […] keine schwerwiegenden Hindernisse für die Einführung einer zweigliedrigen Sekundarstufe I mit Gymnasium einerseits, Sekundarschule andererseits ergeben. Nur in Bayern und im Saarland hat die institutionelle Garantie der neben Realschule und Gymnasium bestehenden Hauptschule zur Folge, dass die Sekundarschule als einzige neben dem Gymnasium vorgesehene Schulart den verfassungsrechtlichen Anforderungen nur dann entspräche, wenn sie in einen Realschul- und einen Hauptschulbildungsgang gegliedert wäre.“ (DIPF/ ssch)
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Eintrag erfolgte am18.08.2009
QuellenangabeAvenarius, Hermann: Welche Folgerungen ergeben sich aus der rechtlichen Stellung von Pflichtschulen für eine Strukturreform der Sekundarstufe 1 - In: Forum E 45 (1992) 11-12, S. 21-23 - URN: urn:nbn:de:0111-opus-6915 - DOI: 10.25656/01:691
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