Autorenvertrag
Autor*innenvertrag
DIPF | Leibniz-Institut für Bildungsforschung und
Bildungsinformation,
vertreten durch den geschäftsführenden Direktor,
Herrn Prof. Dr. Kai Maaz,
Rostocker Straße 6,
60323 Frankfurt am Main
- im Folgenden: DIPF -
Präambel
(1) Das DIPF als
Einrichtung für Bildungsforschung und Bildungsinformation unterstützt die
Forderung nach einem freien und umfassenden Zugang zu qualitätsgeprüften
Ergebnissen öffentlich finanzierter Forschung nach dem Prinzip des Open Access,
wie es die Berliner Erklärung postuliert, und folgt damit einem Grundprinzip,
das die Leibniz-Gemeinschaft durch die Unterzeichnung der Open Access-Erklärung
offiziell zum Ausdruck gebracht hat. Durch die Einrichtung eines fachlichen
Dokumentenservers (Repositorium) schafft das DIPF die organisatorischen
Rahmenbedingungen und die technische Infrastruktur zur Bereitstellung von
wissenschaftlichen Publikationen aus dem Bereich der Erziehungswissenschaft und
Bildungsforschung nach den Prinzipien des Open Access sowie zu deren
dauerhafter Verfügbarkeit durch Maßnahmen der Langzeitarchivierung. Dies gilt
sowohl für Open Access-Primärveröffentlichungen als auch für zeitgleich
oder mit zeitlicher Verzögerung bereitgestellte Parallelveröffentlichungen
sowie für Zweitveröffentlichungen gemäß § 38 Abs. 4 UrhG.
§ 1 Vertragsgegenstand, Geltung und Zustandekommen des
Vertrags
(1) Gegenstand des
Vertrags ist das gemäß Absatz 5 angemeldete Werk.
- im Folgenden: Werk.
(2) Das DIPF speichert
das Werk auf einem Rechner innerhalb
(3) Als Autor*in im
Sinne dieses Vertrags gelten sowohl der/die Verfasser*in des Werks gemäß
§ 1 als auch diejenige Person, die für dieses Werk als reiner Datenlieferant
fungiert.
(4) Der/Die Autor*in
versichert, dass das Werk sowie die in diesem enthaltenen fremden Text-
und/oder Bildvorlagen Rechte Dritter, insbesondere deren Urheber- und/oder
Persönlichkeitsrechte, nicht verletzen und dass er/sie befugt ist, über die zur
Durchführung des vorliegenden Vertrags erforderlichen urheberrechtlichen
Nutzungsrechte frei zu verfügen. Im Fall einer Zweitveröffentlichung gemäß § 38
Abs. 4 UrhG wird das Werk in der akzeptierten Manuskriptversion veröffentlicht.
Für Werke mehrerer Autor*innen gelten die vorstehenden Zusicherungen der
Autorin/des Autors entsprechend.
(5) Dieser Autor*innenvertrag
bildet die ausschließliche vertragliche Grundlage zwischen dem DIPF und dem Autor
/ der Autorin.
(6) Der/die Autor*in
meldet das Werk online beim DIPF an, das DIPF bestätigt die Anmeldung per E-Mail
gegenüber dem/der Autor*in und fügt diesen Autor*innenvertrag bei. Der Vertrag
kommt mittels Rückbestätigung dieser E-Mail durch den/die Autor*in zustande.
§ 2 Rechtseinräumung
(1) Der/Die Autor*in
räumt dem DIPF an dem vertragsgegenständlichen Werk nebst den von dem/der Autor*in
gelieferten Beschreibungsdaten das räumlich und zeitlich unbegrenzte einfache, im
Rahmen der Regelung des § 2 Abs. 1 c) und d) übertragbare Nutzungsrecht zu den
in Absatz 1 der Präambel genannten Zwecken ein. Hierzu gehört insbesondere das
Recht, das Werk
a) alleine o
b) in andere Datenformate zu konvertieren, wenn
der Vertragszweck und/oder die technische Entwicklung dies erfordern; dies gilt
auch, wenn dadurch das Layout des Werks verändert werden muss; die inhaltliche
Integrität wird das DIPF im Rahmen der Regelungen des § 4 Absatz 2 und Absatz 3
erhalten;
c) zu informationswissenschaftlicher Forschung
zu nutzen und zu diesem Zweck auch an Dritte herauszugeben sowie für Text- und
Dataminingaktivitäten zu verwenden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf
die Volltextindizierung;
d) zu den vertragsgegenständlichen Zwecken an die
Deutsche Nationalbibliothek zum Zwecke der Langzeitarchivierung zu übertragen;
e) zu Hostingzwecken
auch an die Bibliothek für Bildungsgeschichtliche Forschung (Berlin)
weiterzugeben;
f) auf Anforderung von Nutzer*innen vollständig
in gedruckter Form oder als PDF-Download für den ausschließlich eigenen,
nicht-kommerziellen Gebrauch zu überlassen.
(2)
Die Rechtseinräumung nach Absatz 1 erfolgt
vergütungsfrei.
(3)
Die Rechtseinräumung bezieht sich auf alle bekannten
Nutzungsarten sowie auf alle noch nicht bekannten Nutzungsarten. Der/Die Autor*in
hat ein dreimonatiges Widerrufsrecht nach Absendung der Mitteilung des DIPF
über die Aufnahme einer neuen Nutzungsart.
§ 3 Leistungen des Autors / der Autorin
(1) Der/Die Autor*in
übergibt dem DIPF das Werk vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Absprachen
in einem hard- und softwareunabhängigen Format (z.B.
PDF).
(2) Ungeachtet des nach
Absatz 1 vereinbarten Formats stellt der/die Autor*in sicher, dass das
vertragsgegenständliche Werk frei von technischen Schutzmaßnahmen übergeben
wird.
(3) Im Fall einer
Zweitveröffentlichung nennt der/die Autor*in dem DIPF die Quelle und das Datum
der Erstveröffentlichung, sofern dies aus der Vorlage nicht hervorgeht.
§ 4 Leistungen des DIPF
(1) Das DIPF stellt im
Rahmen seiner Nutzungsbedingungen das vertragsgegenständliche Werk auf
(2) Das DIPF sorgt für
die technische Umsetzung, die für eine öffentliche Bere
(3) Werke, die dem DIPF
abweichend von der grundsätzlichen Regelung des § 3 Absatz 1 in Printform
vorliegen, dig
(4) Das DIPF sichert die
Werkbere
(5) Das DIPF ist
berechtigt, zur Erfüllung vorstehen
(6) Das DIPF meldet
das Werk beim Zählsystem METIS der VG-Wort an. Bei Erreichen des von der
VG-Wort jährlich festgelegten Schwellenwerts für Zugriffszahlen hat der/die Autor*in
Anspruch auf Ausschüttung einer Tantieme. Tritt dieser Fall ein, wird der/die Autor*in
umgehend von pedocs informiert und kann diesen Tantiemenanspruch
bei der VG-Wort geltend machen. Anspruch auf eine Tantiemenausschüttung
haben Urheber*innen nur, wenn es sich bei ihnen um natürliche Personen handelt.
Juristische Personen als Urheber*innen sind von der Ausschüttung ausgenommen.
§ 5 Prüfungsvorbehalte
(1) Das DIPF behält sich
vor, das vertragsgegenständliche Werk entsprechend seinen Leitlinien
einer fachlichen Prüfung zu unterziehen.
(2) Kommt das DIPF nach
einer Prüfung gemäß Absatz 1 zu
(3) In den Fällen des
Absatzes 2 wird das DIPF in digitaler Form übergebene Werke löschen und in
Printform übergebene Werke an den/die Autor*in zurücksenden.
§ 6 Pflichtablieferung
(1) Das DIPF übernimmt
die Pflichtablieferung des Werks an die Deutsche Nationalbibliothek.
(2) Ist ein Werk, gleich
in welcher Form, bereits publiziert worden, so lässt dessen erneute Publikation
zu den Zwecken dieses Vertrages die Ablieferungspflichten des Autors oder der
Autorin, des Verlags oder des in die Erstpublikation eingebundenen Serverbetreibers
unberührt.
§ 7 Ansprüche Dritter
(1) Machen Dritte
Ansprüche aufgrund eigener Rechte an dem vertragsgegenständlichen Werk gegen
eine der Vertragsparteien geltend, so informieren sich die Parteien hierüber
unverzüglich.
(2) Der/die Autor*in
stellt dem DIPF in Fällen des Absatzes 1 alle zur Rechtsverfolgung nötigen
Informationen und Unterlagen zur Verfügung, wenn das DIPF von Dritten direkt in
Anspruch genommen wird.
(3) Das DIPF ist in Fällen der Absätze 1 und 2
berechtigt, die Bereitstellung des Werks nach § 4 Absatz 1 bis zu einer
rechtskräftigen Entscheidung zugunsten des Autors oder der Autorin und/oder des
DIPF zu sperren. Ergeht eine für den/die Autor*in und/oder das DIPF negative
Entscheidung, bleibt das Werk dauerhaft von der Bereitstellung ausgeschlossen.
(4) Das DIPF kommt nicht für Kosten auf, die
aus Ansprüchen Dritter an den/die Autor*in entstehen. Der/Die Autor*in stellt
das DIPF von diesbezüglichen Kosten, insbesondere notwendigen Kosten der
Rechtsverteidigung, frei. Dies gilt ungeachtet des im Einzelnen für diese
Ansprüche geltend gemachten Rechtsgrunds, insbesondere aber für urheber-,
datenschutz-, marken- oder persönlichkeitsrechtliche Ansprüche Dritter.
§ 8 Gewährleistung
und Haftung
(1) Das DIPF steht für
die Bere
(2) Für Störungen der
Bereitstellung und Datenübertragungsfehler, die ihre Ursache in der von Dritten
überlassenen Telekommunikationsinfrastruktur haben, übernimmt das DIPF keine
Verantwortung.
(3) Die Parteien haften
einander bei leichter Fahrlässigkeit nicht, außer soweit sie eine wesentliche
Vertragspflicht (Beispiele: die Pflichten des Autors/der Autorin nach § 3
Absatz 1 oder § 1 Absatz 3, die Pflichten des DIPF nach § 4 Absatz 1) verletzt
haben. Diese Haftung ist bei Sach- und Vermögensschä
(4) Die
Haftungsbegrenzung nach Absatz 3 gilt nicht in Fällen des Vorsatzes und der
groben Fahrlässigkeit und bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, die die Parteien, ihre gesetzlichen Vertreter*innen
oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.
§ 9 Datenschutz
Der/Die Autor*in
wird darauf hingewiesen, dass das DIPF personenbezogene Daten in dem Umfang speichert
und verarbeitet, als dies im Rahmen des Vertragsverhältnisses erforderlich ist.
Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte erfolgt darüber hinaus nur,
soweit dies im Rahmen des § 2 Absatz 1 c) erforderlich ist, soweit hierzu eine
gesetzliche Verpflichtung besteht oder der Autor*in hierzu seine Einwilligung
erklärt hat.
§ 10 Schriftform
(1) Änderungen,
Ergänzungen und die Aufhebung dieses Vertrags sowie des
Schriftformerfordernisses bedürfen der Schriftform.
(2) Alle Anzeigen und Erklärungen,
die in diesem Vertrag erwähnt sind oder in ihm ihre Grundlage finden, bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieser wird durch Telefax oder E-Mail
genügt.
§ 11 Schlussbestimmung
Sollten einzelne
Regelungen dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so
wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt.