Goldener und Grüner Weg des Open Access
In der Programmatik und Praxis von Open Access werden im Wesentlichen der goldene Weg und der grüne Weg der Bereitstellung unterschieden.
Der goldene Weg bezeichnet die Erstveröffentlichung von wissenschaftlichen Artikeln in Open-Access-Zeitschriften, prinzipiell aber auch die Open-Access-Publikation anderer originärer Beitragsarten (Monographien, Sammelbände usw.). Diese Texte durchlaufen, wie Texte, die in gedruckter Form veröffentlicht werden, für gewöhnlich einen Qualitätssicherungsprozess, meist in Form eines Peer Review. Mit dem Verlag wird in der Regel ein Publikationsvertrag geschlossen, in dem festgelegt wird, welche Nutzungsrechte die Autorinnen und Autoren dem Verlag einräumen und welche Nutzungsbedingungen für die frei zugänglichen Dokumente gelten sollen. Ein solcher Vertrag wird oftmals durch eine Open-Access-Publikationslizenz ergänzt, mit dem Autor(inn)en den Nutzer(inne)n weitergehende und genau spezifizierte Rechte einräumen können.
Der grüne Weg bezeichnet die zeitgleiche oder nachträgliche Zweitveröffentlichung von Publikationen auf einem institutionellen oder disziplinären Open-Access-Dokumentenserver. Dies betrifft vor allem Preprints und Postprints, aber auch andere Dokumentarten wie z.B. Monographien, Forschungs- oder Konferenzberichte.
Ein Preprint entspricht einer Manuskriptfassung, die bei einer Zeitschrift (oder für einen Sammelband) für eine Veröffentlichung eingereicht wurde. Bei einem Preprint handelt es sich um eine nicht begutachtete wissenschaftliche Arbeit, d.h. die Güte wurde noch nicht von Peers evaluiert bzw. seine Veröffentlichung wurde noch nicht empfohlen. Die Nutzungsrechte liegen in der Regel noch beim Autor bzw. bei der Autorin, so dass die Selbstarchivierung von Preprints für gewöhnlich rechtlich unproblematisch ist.
Als Postprint bezeichnet man die qualitätsgesicherte, letztlich zur Verlagsveröffentlichung freigegebene Autorenfassung ohne das Layout der Verlagsfassung. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, erhält der Autor bzw. die Autorin von Zeitschriftenartikeln oder unhonorierten Sammelwerksbeiträgen die einfachen Nutzungsrechte an dem Postprint ein Jahr nach Verlagsveröffentlichung zurück. Möchte der Autor/die Autorin um der einheitlichen Zitierfähigkeit willen die Verlagsfassung (Layout, insbesondere Seitenzahlen der Verlagsfassung) veröffentlichen, so benötigt er/sie dazu die Erlaubnis des Verlages. Dabei könnte die Überlegung hilfreich sein, dass Zitierfähigkeit auch im Interesse des Verlages ist, da mit erhöhter Zitation das Ansehen der entsprechenden Zeitschrift/Monographie steigt.
Insbesondere für vergriffene Werke bzw. bei unzureichender Verwertung der Publikation durch den Verlag greift § 41 des UrhG (Urheberrechtsgesetz). Dort ist geregelt, dass der Autor/die Autorin zwei Jahre nach Veröffentlichung des Werkes durch einen Verlag das Verwertungsrecht an einem Buch zurückverlangen kann, wenn das Werk nicht oder nur unzureichend durch den Verlag verwertet wird. Dies trifft zu, wenn ein Werk bspw. zwei Jahre lang nicht neu aufgelegt wurde. In diesem Fall kann eine Monographie - nach erfolgloser Initiative des Autors/der Autorin, bei dem betreffenden Verlag eine Neuauflage zu erreichen - ebenfalls über Self-Archiving durch den Urheber zweitveröffentlicht werden.
Für Publikationen, für die der Verlagsvertrag vor dem 1.1.1995 abgeschlossen wurde (konkret im Zeitraum 1.1.1966 bis 31.12.1994), konnten sich Autor(inn)en bis zum 31.12.2007 die Online-Verwertungsrechte an ihren Werken sichern, indem sie dieses Recht aktiv nutzten und die entsprechenden Nutzungsrechte an Repositorien etc. übertrugen oder der automatischen Übertragung dieser Rechte an die Verlage widersprachen (§ 137 l Übergangsregelung für neue Nutzungsarten). (Durch zusätzliche Verlagsverhandlungen konnte die Frist bis zum 31.03.2008 verlängert werden.) Die Online-Verwertungsrechte für Publikationen, für die diese Übertragung nicht vollzogen wurde, liegen seit Ablauf der Übergangsfrist bei den Verlagen. Eine nachträgliche Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte ist ohne Zustimmung des Verlags nicht zulässig.